S a t z u n g vom 19.03.2018

1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Gewerbeverein Rüdersdorf

Der Verein ist in das Vereinsregister Frankfurt/ Oder mit Registernummer VR 3725 eingetragen.

Sitz des Vereins ist Rüdersdorf.

2

Zweck des Vereins

Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Behörden, Verbänden, Vereinen und Parteien.

Er soll das gesellschaftliche Leben in der Gemeinde fördern sowie die gewerbliche Tätigkeit seiner Mitglieder stärken.

Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise.

Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

3

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche eine handwerkliche, gewerbliche, freiberufliche oder ähnliche (Geschäftsführer oder Niederlassungsleiter) Tätigkeit ausübt. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller die Satzung anerkennt.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit auf Grundlage eines schriftlich beim Vorstand einzureichenden formlosen Aufnahmeantrages.
  3. Die Mitgliedschaft endet
  • durch eine schriftlich an den Vorstand gerichtete Austrittserklärung,
  • durch einen Ausschluss, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise Interessen des Vereins verletzt.
  1. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer zwei Drittel Mehrheit.

4

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

  2. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern

  • 1. Vorsitzender

  • 2. Vorsitzender

  • Schatzmeister

  1. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei gemeinsam handelnde Mitglieder des Vorstandes vertreten

  2. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt

Mitgliederversammlung

  1. Einmal jährlich findet eine Jahreshauptversammlung des Vereins statt. Weitere Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn ihre Einberufung von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich verlangt wird. Dabei sollten die Gründe angegeben werden.
  2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Für Beschlüsse ist eine einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Zur Änderung der Satzung ist eine zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich
  5. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen oder geheim mit Stimmzetteln, wenn mindestens drei der anwesenden Mitglieder es verlangen
  6. Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden durch Bekanntmachung, wie z.B. e-mail oder Post, einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen (10 Arbeitstage)
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

5

Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift bedarf der Unterschrift des Versammlungsleiters sowie des Schriftführers.

6

Beiträge und Aufnahmegebühr

Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Aufnahmegebühr, der jährlichen Mitgliedsbeiträge sowie die Zahlungsweise in einer Beitragsordnung fest.

7

Vereinsordnungen

Der Vorstand ist ermächtigt Vereinsordnungen zu erlassen.

8

Finanzprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren Finanzprüfer, die nicht Mitglied im Vorstand sein dürfen.
  2. Die Finanzprüfer haben das Konto, die Bücher und Belege des Gewerbevereins einmal jährlich sachlich und rechnerisch zu prüfen. Der Prüfbericht ist zur Jahreshauptversammlung vorzutragen. Die Finanzprüfer beantragen bei Ordnungsmäßigkeit die Entlastung des Vorstandes.

Rüdersdorf 19.03.2018